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Völkermord an Armeniern 1915: Das blutige Startkapital der türkischen Bourgeoisie


Die Gesetze zur Liquidation des 1915 von den Armeniern „zurückgelassenen Eigentums“ zeigen, dass die Deportationen nicht kriegsbedingt waren, sondern darauf hinausliefen, die Existenz der armenischen Bevölkerung im Osmanischen Reich für immer zu beenden.

Der Niedergang des Osmanischen Reiches war auch nach der jungtürkischen Machtübernahme und der Einführung der Verfassung im Jahr 1908 nicht aufzuhalten: Noch im selben Jahr proklamierte Bulgarien seine Unabhängigkeit, Österreich-Ungarn annektierte Bosnien und Herzegowina und Kreta erklärte seinen Anschluss an Griechenland; 1911 besetzte Italien das formell zum Osmanischen Reich gehörende Tripolis; im Oktober 1912 brach der Erste Balkankrieg aus, ein Jahr später folgte der Zweite Balkankrieg. In der Periode zwischen 1908 und 1913 befand sich die Regierungsmacht nicht ausschließlich in der Hand des Komitees für Einheit und Fortschritt („Ittihat ve Terakki Cemiyeti“), das sich im Hintergrund hielt und von dort Einfluss auf die politische Entwicklung ausübte. Auf seinem Kongress im Jahr 1911 wurde die Entscheidung für eine radikal türkisch-nationale Politik getroffen. Erst nachdem die Ittihadisten im Januar 1913 mit einem Staatsstreich die Regierungsmacht übernahmen, bestimmte eine extrem türkisch-nationale Politik die weitere Entwicklung des Landes.

Die gesetzliche Basis des Völkermords und der Enteignung

Nach der am 24. April erfolgten Verhaftung und Deportation von führenden armenischen Intellektuellen und Politikern ins Landesinnere, begann die Phase der systematischen Vernichtung der Armenier. Die armenischen Organisationen hatten nach der Einführung der Verfassung im Jahr 1908 ihre bewaffneten Einheiten in den östlichen Provinzen aufgelöst und sich sogar – wie die Daschnak-Partei – als Bündnispartner der neuen Regierung beteiligt. Ihr Vertrauen auf die Versprechen der Ittihadisten, dass mit der Verfassung alle Probleme friedlich und einvernehmlich gelöst würden, erwies sich als ein verhängnisvoller Fehler. Die politisch-intellektuelle Elite der Armenier war im April 1915 weitgehend ausgeschaltet, es gab keine organisierten bewaffneten Einheiten, die Widerstand leisten konnten.

Die Armenier waren wehrlos der Vernichtungsmaschinerie ausgesetzt. Außer in der Stadt Van leisteten nur die 4000 Einwohner einiger Dörfer an der östlichen Mittelmeerküste, die sich am Musa Dagh (heutiges Samandag in der Nähe von Antakya) verschanzt hatten, Widerstand. Die vorrückenden russischen Truppen retteten die Armenier von Van. Die Armenier am Musa Dagh konnten 40 Tage lang die Angriffe abwehren und wurden durch einen Zufall gerettet: an der Küste patrouillierende alliierte Kriegsschiffe entdeckten und evakuierten sie. Über diesen Akt des erfolgreichen Widerstandskampfes schrieb Franz Werfel Jahre später sein berühmtes Werk „Die vierzig Tage des Musa Dagh“.

Nur wenige Tage nach der Erklärung der Entente vom 24. Mai 1915, die Verantwortlichen für die Massaker und Deportationen zur Verantwortung zu ziehen, versuchte die türkische Regierung mit einem „Umsiedlungsgesetz“ ihre Vernichtungspolitik zu legitimieren: „Die Oberbefehlshaber der Armeen, der selbständigen Armeekorps und Divisionen können bei Vorliegen militärischer Erfordernisse oder bei Feststellung von Spionage und Landesverrat die Bevölkerung der Dörfer und kleinen Städte einzeln oder gesammelt nach anderen Orten verschicken und sie dort ansiedeln lassen“. Obwohl das von Enver Pascha geführte Kriegsministerium mit der Durchführung des Gesetzes betraut wurde und die Realisierung der Maßnahmen bei den Militärs vor Ort lag, spielte das von Talat Pascha geleitete Innenministerium die Schlüsselrolle bei der Umsetzung des Vernichtungsplans.

Liquidation des „zurückgelassenen Eigentums“

Dem „Umsiedlungsgesetz“ folgten weitere Gesetze und Verordnungen, die sich mit der Liquidation des von den Deportierten „zurückgelassenen Eigentums“ befassten. Diese Verordnungen und Gesetze zeigen, dass die Deportationen nichts Kriegsbedingtes, Vorübergehendes waren, sondern darauf hinausliefen, die Existenz der armenischen Bevölkerung im Osmanischen Reich für immer zu beenden. In seinem Werk „Axis Rule in Occupied Europe“ beschreibt Raphael Lemkin den Begriff Genozid als „koordinierten Plan aus verschiedenen Handlungen, die darauf abzielen, die wesentlichen Grundlagen des Lebens einer nationalen Gruppe zu zerstören, um so die Gruppe selbst zu vernichten“. Zu einem wichtigen Bestandteil dieser Maßnahmen zählt er die Konfiskation des Eigentums.

Die erste Bestimmung, die sich mit dem Eigentum der Armenier befasst, stammt vom 17. Mai 1915. Sie betraf Personen und ihre Familienangehörigen, die sich nach Auffassung der Regierung in Konstantinopel an Aufständen beteiligt hatten, dem Land in hinterhältiger Weise Schaden zugefügt hätten oder aus der Armee desertiert waren. Ihr Eigentum sollte gemäß der Anweisung konfisziert werden. Aber eine ausführliche Regelung des zurückgelassenen Besitzes enthielt erst der Beschluss des Ministerrats vom 30. Mai 1915. Die für Fragen der Ansiedlung zuständige Abteilung im Innenministerium stellte eine 15 Paragrafen umfassende Verordnung zusammen, die an die Verantwortlichen in den Provinzen verschickt wurde. Darin wurden die wesentlichen Prinzipien im Zusammenhang mit der „Umsiedlung“ und „Niederlassung“ geregelt.

Bildung von Liquidationskommissionen

Auf den ersten Blick scheint der Beschluss der Regierung die Eigentumsrechte der Deportierten zu schützen und ihnen zu helfen, an ihren neuen Bestimmungsorten einen Neuanfang zu machen. Sie sollten entsprechend ihrer ursprünglichen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse Gebäude und Grundstücke erhalten, nötigenfalls sollten staatliche Stellen beim Bau neuer Unterkünfte helfen, an die Bauern und Bäuerinnen sollte Saatgut verteilt, an Handwerker erforderliche Werkzeuge ausgegeben werden. Die Deportierten sollten entweder die von ihnen zurückgelassenen Sachen erhalten oder aber, falls sie versteigert wurden, den Gegenwert ausbezahlt bekommen. In den geräumten armenischen Dörfern sollten Immobilien nach Ermittlung ihres Wertes an türkisch-muslimische Umsiedler verteilt werden. Genauso wurde auch mit den unbeweglichen Gütern der Armenier in den Städten verfahren: Geschäfte, Lager, Fabriken der Deportierten sollten öffentlich versteigert und die dabei erzielten Einnahmen auf den Namen des Eigentümers in der Staatskasse vorübergehend hinterlegt werden. Selbst die aus der Vermietung von Immobilien der Deportierten erzielten Einnahmen sollten aufbewahrt und eines Tages an die Eigentümer ausgezahlt werden. Zur Umsetzung und Überwachung der Beschlüsse wurde angeordnet, Kommissionen aus jeweils drei Personen zu bilden, die dem Innenministerium unterstanden.

Es war den Deportierten nicht erlaubt, ihr Eigentum zu veräußern

Am 10. Juni 1915 erstellte die Regierung dann ein Handbuch mit Direktiven, worin die Vorgehensweise bei der Liquidation des „verlassenen Eigentums“ (osmanisch-türkisch: „Emval-i Metruke“) der Deportierten bis ins Detail geregelt wurde. Sie verlangte von den mit der Angelegenheit beauftragten Liquidationskommissionen detaillierte Berichte über das Eigentum und die Eigentümer. Die 34 Paragrafen enthaltende Direktive regelte, nach welchen Kriterien die Güter der Deportierten verteilt werden sollten und wer sie erwerben konnte. Es war den Deportierten nicht erlaubt, ihr Eigentum zu veräußern oder andere Personen damit zu bevollmächtigen, in ihrem Namen Rechtsgeschäfte darüber abzuschließen. Sie hatten keinerlei Verfügungsgewalt oder Befugnis, über ihr Eigentum zu bestimmen. Sämtliche Entscheidungen wurden den Liquidationskommissionen übertragen.

„Die Rückkehr der betreffenden Individuen in ihre Heimat sei unzulässig“

Das Vorgehen der Regierung lief darauf hinaus, das Eigentum der Deportierten einzubehalten und eine Rückkehr an die Wohnorte definitiv auszuschließen. Dazu heißt es in einem Bericht des deutschen Botschafters in Istanbul: „Ebenso halte ich es für ausgeschlossen“, so Paul Metternich, „daß die Verschickten je wieder in den Besitz ihres von der Regierung beschlagnahmten Eigentums gelangen. In einem Spezialfalle wurde auf dem Ministerium des Inneren erklärt: Die Rückkehr der betreffenden Individuen in ihre Heimat sei unzulässig, weil sie dort ihr Eigentum nicht mehr vorfänden, von dem inzwischen die Liquidationskommission Besitz ergriffen habe.“

Am 26. September 1915 wurde ein aus elf Artikeln bestehendes provisorisches Gesetz zur Regelung der Frage des „verlassenen Eigentums“ beschlossen, um den Transfer des Vermögens und Eigentums der Deportierten unter staatliche Kontrolle zu stellen. Ein wichtiges Ziel des Gesetzes bestand darin zu verhindern, dass die rechtmäßigen Eigentümer selbst ihr Eigentum verwerten oder veräußern konnten. Alle in einem Zeitraum von 15 Tage zuvor vom Eigentümer durchgeführten Aktivitäten konnten durch die Kommissionen annulliert werden. Banken, Institutionen, Angehörige der Deportierten und andere Personen waren verpflichtet, Geld, Sach- oder Wertgegenstände von Deportierten an die Kommissionen zu übergeben, die es dann öffentlich versteigerten. Kircheneinrichtungen, Bilder, Ikonen und religiöse Bücher sollten entsprechend der Anweisung registriert, geschützt und später dorthin gebracht werden, wohin die Bewohner der Gemeinde deportiert worden waren.

Die Praxis der Liquidation

Wie die Gesetze und Verordnungen der Regierung über die Liquidation des armenischen Eigentums vor Ort umgesetzt wurden, geht aus den Berichten von europäischen und US-amerikanischen Augenzeugen hervor. Die an der Schwarzmeerküste gelegene Hafenstadt Trapezunt (heute Trabzon) war ein wichtiges Handelszentrum mit einer wohlhabenden armenischen und griechischen Bevölkerung. Was „unter dem Schutz der Regierung aufzubewahren“ bedeutete, verdeutlich der Bericht des US-Konsuls Oscar H. Heizer:

„Bis Dienstag, den 6. Juli, waren alle armenischen Häuser in Trapezunt, etwa 1000, von ihren Bewohnern verlassen, die Menschen waren deportiert worden. […] Die 1000 armenischen Häuser werden eins nach dem anderen durch die Polizei von ihren Möbeln befreit. Mobiliar, Bettzeug und alles, was irgendwie wertvoll ist, wird in große Gebäude quer durch die Stadt eingelagert. Irgendwelche Anstalten, diese Besitztümer zu bewerten, gibt es nicht, und der Gedanke, sie geordnet ‚unter dem Schutz der Regierung aufzubewahren, um sie den Eigentümern nach deren Rückkehr auszuhändigen‘, ist schlicht lächerlich. Die Besitztümer werden aufgehäuft ohne jeglichen Versuch einer Bezeichnung oder eines Systems beim Einlagern. Eine Menge türkischer Frauen und Kinder folgt den Polizisten wie ein Schwarm von Geiern, sie ergreifen alles, was sie zu fassen bekommen. Und wenn die wertvolleren Gegenstände von der Polizei aus dem Haus gebracht worden sind, so stürzt die Meute hinein und schnappt sich den Rest. Ich sehe diese Vorstellung täglich mit eigenen Augen. Vermutlich wird es mehrere Wochen dauern, all diese Häuser zu leeren und dann werden die armenischen Läden und Kaufhäuser ausgeräumt. Die Kommission, die diese Angelegenheit leitet, spricht jetzt davon, die große Ansammlung von Hausrat und Besitztümern zu verkaufen, um damit Schulden der Armenier zu begleichen. Der deutsche Konsul sagte mir, er könne sich nicht vorstellen, dass den Armeniern – auch nicht nach Kriegsende – erlaubt würde, nach Trapezunt zurückzukehren.“

Auffallend an den 32 Standorten der Liquidationskommissionen ist, dass acht von ihnen im Raum des Marmarameeres lagen – auch damals eine bedeutende Wirtschaftsregion. Von den 41 Fabriken in der Industriestadt Bursa gehörten lediglich zehn türkischen Eigentümern. Es gab für die Liquidationskommissionen reiche Beute, als die Armenier der Stadt im August 1915 deportiert wurden. Der österreichische Konsul beschrieb in einem Bericht an die Botschaft, wie die Armenier innerhalb weniger Stunden ihren Besitz und ihr Vermögen verloren:

„In der gestern nachmittags abgeschobenen Gruppe befanden sich zumeist nur reiche armenische Familien, von welchen alle Grundbesitzer am Vorabend ihrer Abreise um 9.30 Uhr durch den Diener des Clubs Union & Progres aufgefordert wurden, sich behufs Übertragung ihrer Immobilien in die Defterhané [Behörde, Grundbuchamt] zu begeben. Diesem Befehl leisteten die Armenier sofort Folge und übertrugen zwangsweise ihre Immobilien auf Türken, deren Namen sie erst in der Defterhané erfahren hatten. Die Zwangsverkäufe wurden auf folgende Weise durchgeführt: Die Armenier sind rechtzeitig aufgefordert worden, sobald sie vor der Defterhané erscheinen würden, zu erklären, dass sie ihr Haus oder Grundstück eigenwillig verkaufen und dass das ihnen angebotene Geld dem Gegenwerte des verkauften Gegenstandes entspricht. Im Zimmer, wo die Beamten und einige Zeugen sich befanden, lag auf einem Tische ein Sack mit Geld, welcher dem Verkäufer nach Beendigung der Formalitäten eingehändigt wurde. Der Käufer musste das Geld zählen, erklären, dass es richtig sei und […] das Geld wieder in den Sack legen. Kaum aus dem Zimmer gelangt, wurde dem Verkäufer das Geld von Türken, die am Eingange warteten, abgenommen und derselbe Geld enthaltende Sack musste für weitere darauf folgende Zwangsverkäufe dienen. […] Am erwähnten Abende wurden unter anderen die zwei schönsten Häuser Brussas übertragen, und zwar das eine auf den Namen des Clubs Union et Progres und das andere auf den Präsidenten des Komitees, Ibrahim Bey.“

Unzufriedenheit in Konstantinopel 

Die Liquidation des armenischen Eigentums verlief nicht überall im Sinne und der Erwartungen der Zentralregierung. In seiner ausführlichen Untersuchung des Ablaufs der Vernichtung der Armenier in der Provinz Diyarbakır stellt Hilmar Kaiser fest, dass die Anweisungen aus der Hauptstadt kaum umgesetzt wurden. Die lokalen Eliten, einflussreiche Kreise in der Verwaltung und die Feudalherren nutzten die sich bietende Gelegenheit, um sich am Eigentum der Deportierten zu bereichern. Zwischen ihnen und der Regierung gab es gegensätzliche Interessen: Während es der Regierung um eine unter strenger bürokratischer Kontrolle geregelte Liquidation ging, mit der das Vermögen und Eigentum der Deportierten in staatliche „Verwahrung“ überführt werden sollte, ging es den lokalen Eliten vor allem um eine persönliche Bereicherung.

Mit der systematischen Enteignung der Armenier verfolgte die Regierung drei wesentliche Ziele: Türkische Aussiedler beziehungsweise Vertriebene aus den Balkangebieten sollten in den geräumten Dörfern angesiedelt werden; die trotz aller staatlichen Maßnahmen sich nur sehr langsam entwickelnde türkisch-muslimische Bourgeoisie sollte zu einem Spottpreis die Geschäfte und Betriebe der Deportierten erhalten; und schließlich sollten staatliche Einrichtungen ihre Ausgaben durch den Verkauf des Eigentums der Deportierten decken. Gebäude von armenischen Einrichtungen gingen in den Besitz des Staates über und wurden von ihm für eigene Zwecke verwendet.

Die Gesetze und Verordnungen, die ab 1915 bis weit in die Jahre nach Gründung der Republik Türkei erlassen wurden, hatten einen weiteren wichtigen Zweck: Die Armenier, die es schafften, die Deportationen zu überleben und nach Kriegsende in ihre Wohngebiete zurückkehrten, sollten keine Möglichkeit erhalten, die Rückgabe ihres Eigentums zu verlangen. Alle Gesetze, Verordnungen und sonstigen Maßnahmen regelten teilweise sehr detailliert, wie das Eigentum der Deportierten liquidiert werden sollte, aber nirgends war beschrieben, wie die Eigentümer ihr auf unbestimmte Zeit in staatliche „Verwahrung“ überführtes Eigentum wiedererlangen oder, wenn es von den Liquidationskommissionen versteigert worden war, den dabei erzielten Betrag erhalten konnten. Formal gesehen hatte die Regierung die Eigentumsrechte der Deportierten stets anerkannt, und es wurde nie behauptet, dass die Armenier ihre Eigentumsrechte verloren hätten. Der Staat hatte das von den Deportierten zurückgelassene Eigentum lediglich in „Verwahrung“ genommen und geschützt. Nach Kriegsende hätten die Armenier ihr Eigentum zurückbekommen können.

Waisenkinder in Aintab (heute Gaziantep) lernen das Schuhmacherhandwerk, ca. 1906-1911, Osmanisches Reich | Project Save


Die Kontinuität der von der Ittihadisten eingeleiteten Türkisierung der Wirtschaft wurde später von den Gründern der Republik unvermindert fortgesetzt. Der räuberische türkische Staat führte während des Zweiten Weltkrieges die „Vermögenssteuer“ (tr. Varlık Vergisi) ein. Diese Sondersteuer führte zum Ruin vieler nichtmuslimischer Geschäftsleute. Die Profiteure dieser Maßnahme waren die „nationalen“ Unternehmer: ihre nichtmuslimischen Konkurrenten wurden geschwächt oder mehr noch ruiniert, gleichzeitig konnten sich türkische Unternehmer erneut auf Kosten der Nichtmuslime bereichern. Die systematische Gewalt gegen Nichtmuslime erreichte mit den Pogromen vom 5./6. September 1955 einen blutigen Höhepunkt.

Am mörderischen, zerstörerischen und räuberischen Wesen des türkischen Staates und ihrer „nationalen“ Elite hat sich bis heute nichts geändert. Sie können zudem auch heute sicher sein, dass sie auf die Unterstützung ihrer westlichen Verbündeten zählen können.


Verwendete Literatur:

Gottschlich, Jürgen: Das deutsche Kaiserreich und der Völkermord an den Armeniern. Berlin, 2015, S. 311.

Lemkin, Raphael: Axis Rule in Occupied Europe. Laws of Occupation, Analysis of Government, Proposals for Redress. Clark 2008, S. 79. Zitiert in: Akçam, Taner: Kanunların Ruhu. Istanbul, 2012.

Wolfgang Gust: Der Völkermord an den Armeniern 1915/16. Springer

Polatel, Mehmet: Ermeni Soykırımında Mülksüzleştirme ve Gasp Süreçleri http://www.holokostlayuzlesmek.com/tr/ermeni-soykiriminda-mulksuzlestirme-ve-gasp-surecleri

Akçam, Taner/Kurt, Ümit: Kanunların Ruhu. Istanbul, 2012.

Berlin, Jörg: Unterrichtsmaterial über den Völkermord an den Armeniern im Osmanischen Reich 1915/16

Haus-, Hof- und Staatsarchiv, Politisches Archiv, Wien. Faksimilesammlung diplomatischer Aktenstücke, Wien 1995, Bd. VI: 1914–1915

Kaiser, Hilmar: The Extermination of Armenians in the Diarbekir Region. Istanbul, 2014.


Titelfoto: Die Dschazira in Syrien, etwa 1930. In der Wüste wurden Knochen von deportierten Armeniern gefunden. Der rechts stehende Mann ist Vahan Papazian (Goms), armenischer Arzt, Politiker, Aktivist der armenischen nationalen Befreiungsbewegung und ehemaliger Abgeordneter des Osmanischen Parlaments (Quelle: Norwegisches Nationalarch

 

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